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   AG Berlin-Charlottenburg, 16.04.2021 - 73 C 8/21   

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https://dejure.org/2021,40859
AG Berlin-Charlottenburg, 16.04.2021 - 73 C 8/21 (https://dejure.org/2021,40859)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 16.04.2021 - 73 C 8/21 (https://dejure.org/2021,40859)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 16. April 2021 - 73 C 8/21 (https://dejure.org/2021,40859)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 44 Abs 2 S 1 WoEigG, § 45 S 1 WoEigG
    Wahrung der Klagefrist bei einem Parteiwechsel im Rahmen einer Beschlussanfechtungsklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschlussanfechtungsklage richtet sich gegen die Gemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anfechtungsklage gegen übrige Wohnungseigentümer unzulässig! (IMR 2021, 521)

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.11.2009 - V ZR 73/09

    Wahrung der Klagefrist nach § 46 Abs. 1 S. 2 Wohnungseigentumsgesetz ( WEG )

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 16.04.2021 - 73 C 8/21
    Soweit der BGH im Urteil vom 6. November 2009 (V ZR 73/09, ZMR 2010, 210) für das alte Recht entschieden hatte, dass ein Parteiwechsel von der WEG auf die übrigen Eigentümer auch nach Ablauf der Klagefrist möglich und fristwahrend sei, kann dies nicht auf die spiegelbildliche Situation nach dem neuen Recht übertragen werden.(Rn.14).

    Soweit der BGH im Urteil vom 6.11.2009 (Az.: V ZR 73/09) für das alte Recht entschieden hatte, dass ein Parteiwechsel von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die übrigen Eigentümer auch nach Ablauf der Klagefrist möglich und fristwahrend sei, kann dies nicht auf die spiegelbildliche Situation nach dem neuen Recht übertragen werden, denn der BGH hat in der genannten Entscheidung darauf abgestellt, dass der Verwalter, der auf jeden Fall in der Klageschrift benannt sein muss, gesetzliche Zustellungsvollmacht sowohl für die Gemeinschaft als auch für die einzelnen Eigentümer hat (vgl. Ziffer 16 der Entscheidungsgründe des BGH).

  • LG Düsseldorf, 26.01.2022 - 25 S 57/212
    Die Argumentation des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit der WEG-Reform 2007 lässt sich jedoch auf die Neuregelung des WEG ab 1. Dezember 2020 nicht übertragen (vgl. Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 16. April 2021, - 73 C 8/21; Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 12. März 2021, - 92 C 3284/20; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 14 Rn. 109f.; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, § 18 Rn. 1898; Reichel-Scherer in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 44 WEG 1. Überarbeitung (Stand: 08.03.2021).
  • AG Berlin-Mitte, 19.04.2022 - 22 C 36/21

    Übrige Eigentümer ≠ Verband!

    Diese Erwägung trägt hier gerade nicht (AG Charlottenburg, Urteil vom 16. April 2021 - 73 C 8/21 - so auch: Hügel/Elzer, 3. Aufl. 2021, WEG § 45 Rn. 22).
  • AG Hamburg-St. Georg, 10.12.2021 - 980b C 12/21

    Einladung zur Eigentümerversammlung ist Ausladung: Beschlüsse nichtig!

    Wie das erkennende Gericht bereits entschieden hat (s. Beschl. v. 03.08.2021 - 980a C 14/21, ZMR 2021, 849 m. Anm. Agatsy), sind als Klagegegner die " übrigen Wohnungseigentümer " anzusehen, sofern der anwaltlich vertretene Kläger - wie hier - in der Klageschrift als Beklagte die " übrigen Wohnungseigentümer " unter Verweis auf eine " nachzureichende Eigentümerliste " bezeichnet; für einen formellen Wechsel auf die " Gemeinschaft der Wohnungseigentümer " kommt in einem solchen Fall - wie er vorliegend auch mit Schriftsatz vom 12.04.2021 erfolgt ist - nur ein Parteiwechsel in Betracht (so etwa auch Hogenschurz, IMR 2021, 521 [Anm. zu AG Charlottenburg, Urt. v. 16.04.2021 - 73 C 8/21]).
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